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FG München Urteil v. - 3 K 1532/08 EFG 2010 S. 1828 Nr. 21

Gesetze: UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2005 § 15 Abs. 2 S. 1UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 1UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5

Berücksichtigung beabsichtigter steuerfreier Ausgangsumsätze bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auch bei späterer tatsächlicher Erzielung von ausschließlich steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen

Leitsatz

Sollte nach der Absicht des Unternehmers bei Leistungsbezug eine Verwendung von Eingangsumsätzen, die weder steuerpflichtigen noch steuerfreien Ausgangsumsätzen direkt zugeordnet werden können (hier: allgemeine Verwaltungskosten einer Kapitalgesellschaft, die Anteile an Publikumsgesellschaften vermittelt), sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Ausgangsumsätze erfolgen, sind die zunächst beabsichtigten steuerfreien Ausgangsumsätze auch dann in die nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG vorzunehmende Vorsteueraufteilung einzubeziehen, wenn im gesamten Abzugsjahr tatsächlich lediglich steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgeführt wurden, weil die beabsichtigte steuerfreie Verwendung aus nachträglich eingetretenen Gründen nicht verwirklicht werden konnte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 10 Nr. 22
DStRE 2011 S. 1028 Nr. 16
EFG 2010 S. 1828 Nr. 21
PAAAD-51192

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FG München, Urteil v. 30.06.2010 - 3 K 1532/08

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