Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal „Vertrag” in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist weit auszulegen. Es wird durch ein- oder zweiseitige Rechtsgeschäfte
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakters erfüllt. Ausreichend ist bereits ein Gesellschafterbeschluss.
2. Die Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung können einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen
haben, wenn ein solcher aus ihren Statuten oder dem Reglement abgeleitet werden kann.
3. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entfällt, wenn der Erwerb zunächst in den Nachlass fällt.
4. Ist in Statuten und Reglement der Stiftung festgelegt, dass die Rechte am Stiftungsvermögen und an dessen Erträgen mit
dem Tod des allein Begünstigten auf seine Kinder als Nachbegünstigte übergehen sollen, entsteht der Leistungsanspruch erst
im Erbfall, so dass er nicht zum Nachlass gehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 361 Nr. 6 EFG 2010 S. 1801 Nr. 21 FAAAD-51191
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