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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 533/09 EFG 2010 S. 1845 Nr. 21

Gesetze: InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, UStG 1999 § 20 Abs. 1 S. 3

Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

Leitsatz

1. Werden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollbesteuerung Leistungen erbracht und die Entgelte hierfür nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldungszeiträume nachfolgenden Verfahrenseröffnung und nach Wechsel zur Istbesteuerung vom Insolvenzverwalter vereinnahmt, so ist die für die Leistungen entstehende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit.

2. Der Wechsel der Besteuerungsart führt nicht dazu, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Istbesteuerung anzuwenden wären. Maßgebend bleiben vielmehr die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, da § 20 Abs. 1 S. 3 UStG keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer enthält.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1845 Nr. 21
UAAAD-51186

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.04.2010 - 1 K 533/09

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