Örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter Verlegung des Ortes der Zusammenstellung der
für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Teile des Arbeitslohns vom Betrieb der GmbH in die Wohnung eines Geschäftsführers
Beweislast des Steuerpflichtigen bei behaupteter Veränderung der für die örtliche Zuständigkeit des FA betreffend die Lohnsteuer
maßgeblichen Umstände
keine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bei vom vermeintlich neu zuständigen FA bestrittener Zuständigkeit
Leitsatz
1. Für das Lohnsteuerverfahren gilt nach § 42 f Abs. 1 EStG i. V. m. § 41 Abs. 2 S. 1 AO ein von § 12 AO abweichender Betriebsstättenbegriff.
Der Arbeitslohn wird dort ermittelt, wo die Teile des Arbeitslohns zusammengestellt werden, die für den Lohnsteuerabzug bedeutend
sind, bei maschineller Lohnabrechnung also dort, wo die maßgebenden Eingabewerte zusammengefasst werden.
2. Macht eine GmbH geltend, der für die Lohnsteuer maßgebliche Arbeitslohn werde seit einem Umzug eines einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführers nicht mehr im Betrieb der GmbH, sondern in der neuen Wohnung dieses Geschäftsführers ermittelt, und die Wohnung
sei nunmehr der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der GmbH i. S. v. § 41 Abs. 2 S. 2 AO, so trägt die GmbH als Steuerpflichtige
die Feststellungs- und Beweislast für diese – zu einem Wechsel der örtlichen Finanzamts-Zuständigkeit betreffend die Lohnsteuer
führenden – behaupteten neuen tatsächlichen Umstände. Erscheint der ordnungsgemäß persönlich geladene Geschäftsführer nicht
zur mündlichen Verhandlung und lässt sich der behauptete Zuständigkeitswechsel nicht anderweitig mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit aufklären bzw. feststellen, geht das zu Lasten der GmbH.
3. Besteht Streit über die örtliche Zuständigkeit für eine Lohnsteueraußenprüfung, so kann eine Zuständigkeitsvereinbarung
i. S. d. § 27 S. 1 AO und eine Zuständigkeit des vermeintlich neu zuständigen Finanzamts nicht angenommen werden, wenn dieses
Finanzamt die Zuständigkeit bestreitet und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es in Kenntnis seiner örtlichen Unzuständigkeit
gleichwohl die Zuständigkeit hätte übernehmen wollen.
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2009 - 2 K 1033/08
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