Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erschließungsbeitragsrecht; | Beitragspflicht bei Unselbständigkeit von Stichstraßen
Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich ein Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser ,,Bebauungsmassierung'' als selbständig angesehen werden ().