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Abgabenordnung; | ,,Richtigstellungsbescheid'' i. S. des § 182 Abs. 3 AO nur innerhalb der Feststellungsfrist
Wurde in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, ist die Berichtigung gem. § 182 Abs. 3 AO durch einen sog. ,,Richtigstellungsbescheid'' nur solange möglich, als die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (). Die Feststellungsverjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird.