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Gesellschaftsrecht; | Verzichtswirkung der Entlastung bei einer Genossenschaft (§ 48 GenG)
Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstands eines eingetragenen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. dazu ) gelten sinngemäß auch für die Entlastung des Vorstands einer eingetragenen Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten. Ansprüche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstands und denen der Mitgliederversammlung bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nicht oder in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, dass die Verbandsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabs nicht zu überblicken verm...