Wertfortschreibung des Einheitswertes bei Wegfall der öffentlichen Förderung des Wohnraumes
Leitsatz
Das Merkmal „öffentlich gefördert” ist eine rechtliche Eigenschaft, deren Wegfall eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
i.S.d. § 22 Abs. 1, 4 BewG darstellt.
Die Mitteilung des Amtes für Wohnungs- und Siedlungswesen nach § 18 Abs. 1 S. 1 WoBindG , wonach die Eigenschaft „öffentlich
gefördert” für die Wohneinheit enden soll, ist eine verbindliche Regelung, die angefochten werden muss, um nicht gewollte
Rechtsfolgen zu verhindern.
Als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete darf das Finanzgericht auf die von den Finanzämtern erarbeiteten Mietspiegel
zurückgreifen, soweit diese in ihren Aufgliederungen den Mietpreisregelungen und den Kriterien des § 79 Abs. 2 S. 2 BewG entsprechen.
Bei der Ermittlung der Jahresrohmiete nach dem Mietpreisspiegel ist für Schönheitsreparaturen, die aufgrund vertraglicher
Vereinbarung vom Mieter zu übernehmen sind, ein Zuschlag auf den Mietwert vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-49403
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 22.04.2010 - 3 K 1907/06
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