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Keine „Finalität” ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat
(1) Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung). (2) Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Stpfl. nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste; Anschluss an „ Lidl Belgium”, Slg. 2008, I-3601, BStBl 2009 I S. 692). An einer derartigen „Finalität” fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenz...