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BFH 06.05.2010 VI R 4/09, StuB 17/2010 S. 678

Einkommensteuer | Maler- und Tapezierarbeiten ab 2006 nur noch als Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 i. d. F. des FördWachsG vermitteln (Bezug: § 35a Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG 2006). S. 679

Praxishinweise

Nach der BFH-Rechtsprechung gehörten vor 2006 auch einfache handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, etwa Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der vor 2006 anzuwendenden Gesetzesfassung. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Be...BGBl I S. 1091

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