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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer infolge unternehmerischer Tätigkeit des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u. a. auch Massegegenstände verwendet (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2005; § 35, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a. F.).
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen auch...BGBl I 2007 S. 509