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Körperschaftsteuer | Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Nach dem ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass a) die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG voraussetzt (Bestätigung des BStBl 2006 I S. 12) und dass b) mit der Vertragsklausel „Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der [i]Fußbroich, NWB 16/2010 S. 1243Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind” eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften d...