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Einkommensteuer | Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen
Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird nach dem der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
Diese Entscheidung nach dem Meistbegünstigungsprinzip hat zur Folge, dass die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG (56 % des Durchschnittssteuersatzes) in vollem oder größerem Umfang auf den nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung wird ihre Auffassung zur anteiligen Verrechnung des Freibetrags revidieren müssen.