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Finale EU-Betriebsstättenverluste
Inländische Berücksichtigung ist ultima ratio
Der I. Senat des BFH hat in zwei Urteilen entschieden, wann Verluste aus einer Betriebsstätte im EU-Ausland „final” sind und deshalb ausnahmsweise im Inland berücksichtigt werden dürfen. Entscheidend für die Finalität ist aus BFH-Sicht, dass die Verluste im EU-Betriebsstättenstaat „aus tatsächlichen Gründen” nicht mehr berücksichtigt werden können. Darüber hinaus geht der BFH davon aus, dass z. B. die Schließung einer Betriebsstätte zwar zunächst die Finalität ihrer Verluste und somit deren Berücksichtigung im Inland begründet, infolge eines Wiederauflebens der Verlustnutzungsmöglichkeit im Betriebsstättenstaat (z. B. durch die spätere Eröffnung einer neuen Betriebsstätte) deren Endgültigkeit aber wieder entfallen kann.
Sachverhalte
In dem einen Fall hatte eine GmbH im Jahr 1999 Verluste aus einer französischen Betriebsstätte erzielt. Der französische Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt, die Betriebsstätte wurde 2005 aufgegeben (I R 100/09). In dem anderen Fall hatte eine GmbH in den Jahren 1998 bis 2001 Verluste aus ihren französischen Betriebsstätten erzielt. Zum gab sie diese endgültig auf (I R 107/09).
Hintergrund
Grundsätzlich sind Verlu...