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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen II
Präzisierte Anforderungen bei Vermögensumschichtungen
Werden wesentliche Teile einer übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe veräußert, ist anhand einer neuen Ertragsprognose zu prüfen, ob die Versorgungsleistungen weiterhin von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens gedeckt werden. Wird ertragloses in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber umgeschichtet, kann der durchschnittliche jährliche Ertrag des erworbenen Vermögens ab der Umschichtung aus den Erträgen des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre ermittelt werden. Das gilt auch, wenn erstmals im zweiten Jahr nach der Umschichtung ein Ertrag erwirtschaftet wird und daher feststeht, dass im Umschichtungsjahr und im ersten Folgejahr die Versorgungsleistungen aus der Vermögenssubstanz gezahlt worden sind.
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a und b EStG
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. waren Sonderausgaben „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben”. Die BFH-Rechtsprechung hatte diese Vorschrift bereits auf Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit existenzsichernden Vermögensübertrag...