Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Mit der Anhörungsrüge kann hier nur geltend gemacht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Es handelt sich insoweit um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht bei der angefochtenen Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (stRspr, vgl. - NVwZ-RR 2004, 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der Beschwerdeschrift in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr, vgl. BVerwG 8 B 46.08 - [...] sowie u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, u.a. - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG 6 B 70.08 - [...] sowie BVerfG, u.a. Beschlüsse vom - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und vom - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Dementsprechend erfordert die Anhörungsrüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er gewährleistet aber nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 5 PKH 6.09 - [...] und vom - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Insbesondere verpflichtet er das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch in der Sache zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG 5 B 17.08 - [...] unter Bezugnahme auf - NVwZ 2005, 204).
In Anwendung dieser Grundsätze begegnet es bereits erheblichen Bedenken, ob die zur Begründung gemachten, umfangreichen Ausführungen der Klägerin den gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO an die Darlegung einer Anhörungsrüge zu stellenden Anforderungen gerecht werden, weil dieses Vorbringen über weite Strecken an dem Inhalt des angegriffenen Beschlusses vorbeigeht. Jedenfalls hat der Senat mit seiner Entscheidung, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom zurückzuweisen, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in der Sache nicht verletzt.
1.1
Die Klägerin zeigt nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr im Wesentlichen, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Ihre umfangreichen Ausführungen laufen auf den Vorwurf hinaus, der Senat habe ihren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterbreiteten zentralen Vortrag zu der nach ihrer Ansicht richtigen Berechnung der Höhe der Entschädigung fehlerhaft gewürdigt oder sich mit ihm infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats, die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, insbesondere mit der Kritik, der Senat habe seine Pflicht zur "sachgerechten" (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 5) bzw. "ordnungsgemäßen" (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 17) Begründung seiner Entscheidung verletzt, lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darlegen. Im Ergebnis versucht die Klägerin auf diese Weise lediglich eine erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das ist aber - wie dargelegt - nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
1.2
Unabhängig davon liegt in der Sache keine Gehörsverletzung vor. Eine solche lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass der Senat in der zentralen Kritik der Klägerin an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen hinreichenden Grund gesehen hat, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der Senat hat nicht nur zur Kenntnis genommen, dass sich die Klägerin gegen die Berechnung der Entschädigungshöhe auf der Grundlage der Vermögensaufstellung, die der im Wege der Wertfortschreibung unter dem erfolgten Einheitswertfeststellung zum zugrunde lag, gewandt hat, statt - wie es nach ihrer Auffassung richtig gewesen wäre - gemäß § 4 Abs. 2 EntschG unter Zugrundelegung des F.-Gutachtens das Reinvermögen als Bemessungsgrundlage der Entschädigung zu ermitteln. Vielmehr ist der Senat in der Begründung seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass diese zentrale Kritik der Klägerin aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen die Zulassung der Revision wegen einer Grundsatzrüge (vgl. BA S. 2 bis 4) oder einer Verfahrensrüge (vgl. BA S. 4 bis 7) nicht zu rechtfertigen vermochte. Mehr gebietet - wie dargelegt - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Er verlangt insbesondere nicht, dass der Senat aus dem Vorbringen der Klägerin die von ihr gewünschten tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen zieht.
1.3
Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines Beschlusses vom zu veranlassen (vgl. BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7; s.a. BTDrucks 15/3706 S. 16), beschränkt sich der Senat hinsichtlich der einzelnen Einwendungen der Klägerin gegen die Behandlung der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge auf folgende ergänzende Hinweise:
a) Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe sich mit der wörtlich aus der Beschwerdebegründung zitierten Grundsatzfrage nicht näher auseinandergesetzt, weil er zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich diese Frage auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stelle, da das Verwaltungsgericht nicht dahin erkannt habe, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen sei (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 5 ff.), rügt sie lediglich das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen. Eine Gehörsverletzung ergibt sich daraus nicht.
Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass die Einheitswertfeststellung "zum" nicht gleichbedeutend ist mit einer Einheitswertfeststellung "am" . Im erstgenannten - hier allein gegebenen - Fall stellt der den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt dar, zu dem - im konkreten Fall in dem unter dem abgefassten Bericht des Finanzbeamten aufgrund einer nach der Schädigung (Schädigungszeitpunkt ist der ) vom 24. Mai bis erfolgten Betriebsprüfung im Wege der Wertfortschreibung rückwirkend - ein Einheitswert festgestellt wurde. Im zweiten Fall wäre der der Zeitpunkt, an dem eine Einheitswertfeststellung erfolgt wäre. Nur in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - würde sich die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage stellen. Denn nach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Frage ausdrücklich (nur) auf die Verwertbarkeit eines "vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes". Der Senat hält daran fest, dass es einen "vor der Schädigung festgestellten Einheitswert" nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gibt. Mit ihren umfangreichen in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gemachten Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Anhörungsrüge versucht die Klägerin, der von ihr im Beschwerdeverfahren ausdrücklich formulierten Grundsatzfrage, die an Klarheit und Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig lässt, einen anderen - neuen - Inhalt beizumessen, der allerdings in der (damals) gewählten Formulierung der Grundsatzfrage und dem weiteren Beschwerdevorbringen keine Stütze findet. Damit lässt sich ein Anhörungsmangel nicht begründen.
b) Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, der Senat habe die Revision auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die im Nichtzulassungsverfahren formulierte Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet sei und die Beschwerde nicht erkennen lasse, welche darüber hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorliegend durch ein Revisionsverfahren geklärt werden könne. Der Senat hat die Klägerin damit lediglich auf ihre Darlegungsobliegenheiten hingewiesen und eine Klärungsbedürftigkeit auch in der Sache verneint. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Auch mit den weiteren in diesem Zusammenhang zur Begründung der Anhörungsrüge gemachten Ausführungen der Klägerin, mit denen diese lediglich ihre vom Senat abweichende Einschätzung zu den Voraussetzungen, unter denen es im NS-VEntschG zur Nichtverwertbarkeit festgestellter Einheitswerte kommen kann, darlegt, wird eine Gehörsverletzung nicht dargetan.
c) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin auch, der Senat habe dem F.-Gutachten - anders als das Verwaltungsgericht - die Eigenschaft einer Urkunde im Sinne § 580 Nr. 7b ZPO auch deshalb abgesprochen, weil dieses nicht bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheitswertes 1936 vorhanden gewesen und lediglich erst später aufgefunden worden sei. Die Klägerin wendet sich gegen diese Vorgehensweise des Senats in der Art einer Gegenvorstellung und rügt im Kern die rechtliche und tatsächliche Würdigung durch den Senat. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO bereits Vorwirkungen in dem Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung entfaltet (vgl. etwa BVerwG 3 B 63.04 - [...] m.w.N.).
Das Vorbringen der Beschwerde (S. 20 ff.) zu der selbstständig tragenden Begründung zu Randziffer 11 des angegriffenen Beschlusses bekräftigt, dass es der Sache nach um Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geht.
d) Schließlich vermag auch die Behauptung der Klägerin, der Senat habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Verwertbarkeit des Einheitswertes im strengeren Sinne verneint habe (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 23) und sich auch nicht mit ihrem Vorbringen zu bestimmten, ihrer Ansicht nach zu einer erheblichen Werterhöhung führenden Positionen befasst (vgl. a.a.O.), eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Der Senat hat auch dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen, ohne sich aber den daraus von der Klägerin gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen anzuschließen (vgl. BA S. 6 f.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
KAAAD-49261