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Auswirkung der Insolvenz auf umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnisse
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2870Im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft bilden Organträger und Organgesellschaft(en) ein Unternehmen. Der Organträger gibt für den gesamten Organkreis konsolidierte Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen unter einer Steuernummer ab. Bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, spätestens aber bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers, der Organgesellschaft oder des gesamten Organkreises ist zu prüfen, ob dadurch die umsatzsteuerliche Organschaft beendet wird. Für die Frage, ob der Fiskus seine Umsatzsteuerforderungen realisieren kann, ist entscheidend, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt in Insolvenzfällen eine umsatzsteuerliche Organschaft endet.
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Insolvenz allein des Organträgers
[i]Umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis endet nicht zwingendIm Regelfall bleibt sowohl bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als auch bei der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein über das Vermögen des Organträgers die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft erhalten.
Insolvenz allein der Organgesellschaft
[i]„Starker” oder „schwacher” vorläufiger InsolvenzverwalterBestellt das Gericht einen...