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Finanzgericht Münster Beschluss v. - 3 V 936/10 F EFG 2010 S. 1917 Nr. 22

Gesetze: BewG § 138 ff, FGO § 69, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GrEStG § 8 Abs 2

Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1) Es bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Feststellung der Grundbesitzwerte nach Maßgabe der § 8 Abs. 2 GrEStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

2) Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer Aussetzung der Vollziehung der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte nicht entgegen.

3) Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das BVerfG die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) ab dem für nichtig erklärt.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 642 Nr. 10
EFG 2010 S. 1917 Nr. 22
UVR 2010 S. 328 Nr. 11
ZAAAD-49136

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Finanzgericht Münster, Beschluss v. 04.08.2010 - 3 V 936/10 F

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