Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1) Es bestehen ernsthafte
verfassungsrechtliche Zweifel an der Feststellung der Grundbesitzwerte nach
Maßgabe der § 8 Abs. 2 GrEStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer.
2) Überwiegende öffentliche
Interessen stehen einer Aussetzung der Vollziehung der gesondert festgestellten
Grundbesitzwerte nicht entgegen.
3) Es erscheint nicht ausgeschlossen,
dass das BVerfG die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit (ex
tunc) ab dem für nichtig erklärt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 642 Nr. 10 EFG 2010 S. 1917 Nr. 22 UVR 2010 S. 328 Nr. 11 ZAAAD-49136
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Finanzgericht Münster, Beschluss v. 04.08.2010 - 3 V 936/10 F
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