Entsprechende Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG, wenn sich die
Steuerfreiheit der Verwendung des Wirtschaftsgutes aus einer Berufung auf die
ummittelbare Anwendung der 6. EG-Richtlinie ergibt
Leitsatz
Die Vorschrift des § 4 Nr.
28 UStG ist bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern auch
anwendbar, wenn die mit diesen Wirtschaftsgütern erzielten laufenden
Umsätze nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG, sondern lediglich aus
Anlass der Berufung auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 13 Teil B lit.
f der 6. EG-Richtlinie steuerfrei sind.
Zur Ausfüllung von
Gesetzeslücken sind die Gerichte gleichermaßen auch zuungunsten des
Steuerpflichtigen befugt und verpflichtet, solange über den möglichen
Wortsinn des Gesetzes hinaus keine Steuertatbestände ausgeweitet und keine
neuen Steuertatbestände geschaffen werden.
Der Gesetzgeber hat in § 4
Nr. 28 UStG eine planwidrige Regelungslücke hinterlassen, in dem er dort
den Fall einer Steuerbefreiung, die sich allein aus der Berufung des
Steuerpflichtigen auf die unmittelbare Anwendbarkeit der 6. EG-Richtlinie
ergibt, nicht geregelt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1830 Nr. 21 LAAAD-49132
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