Nicht jede Verselbständigung eines Teilbereichs der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers begründet die Annahme
eines - weiteren - selbständigen Gewerbebetriebs. Dies ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn eine vollkommene Eigenständigkeit
vorliegt und die Verbindung zu der übrigen gewerblichen Tätigkeit im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen
selbst besteht. Dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Eine Bündelung der Aktivitäten,
um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, spricht für die Annahme eines einheitlichen Betriebes. Maßgeblich ist die konkrete
Gestaltung der gewerblichen Tätigkeiten; zu berücksichtigen sind die für eine Trennung oder eine Vereinheitlichung bedeutsamen
Umstände in ihrer Gesamtheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-49130
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.10.2009 - 4 K 1016/07
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