Vorsteuerabzug bei Aufwendungen, die unmittelbar zur
Ausführung steuerfreier Umsätze dienen, mittelbar aber durch eine
steuerpflichtige Tätigkeit verursacht sind
Leitsatz
Sanierungsaufwendungen für
ein Grundstück, die durch die bisherige steuerpflichtige Tätigkeit
des Unternehmers verursacht wurden und aufgrund behördlicher Anordnung
erfolgten, berechtigen dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sie in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten steuerfreien
Grundstücksveräußerung stehen.
Für die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug ist allein auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht
der Erbringung steuerpflichtiger Umsätze abzustellen.
Eine andere tatsächliche
spätere Verwendung berechtigt nicht zu einer Berichtigung der
Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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