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Abgabenordnung | Keine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verhinderung des Lastschrifteinzugs
Der Widerruf des Steuereinzugs durch Lastschriftverfahren rechtfertigt keine steuerrechtliche Haftungsinanspruchnahme eines vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters. Dies hat der 3. Senat des FG Münster am entschieden. Im Streitfall wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalter einer notleidenden GmbH bestellt, d. h. Verfügungen der GmbH bedurften seiner Zustimmung. Die Lohnsteuerforderung für die zuvor noch von der GmbH eingereichte Steueranmeldung für November 2002 konnte vom Finanzamt nicht mehr – wie zuvor üblich – im Lastschriftverfahren eingezogen werden, da der Kläger die Konten – trotz Deckung – für sämtliche Lastschriften sperren ließ.