Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besuchsreisen von Ehegatten bei doppelter Haushaltsführung
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für wöchentlich eine Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück als Werbungskosten abziehen. Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, ob auch Aufwendungen anzuerkennen sind, die dem am Ort des eigenen Hausstands lebenden Ehegatten für Fahrten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten und zurück (sog. Besuchsreise) entstehen. Der , HFR 1965 S. 373) hat die Lücke aufgrund des allgemeinen Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geschlossen und erkennt Besuchsreisen an, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen oder wegen einer Erkrankung an einer Familienheimfahrt gehindert ist. Dienstliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber die Heimfahrt untersagt oder die Abwesenheit vom Dienstort nicht erwünscht oder v...