BFH Beschluss v. - V B 146/09

Jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde geltend macht, dass die Grundsätze eines im Streitfall zu „einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bis dahin geltenden Praxis führt”, ist die Beschwerde unzulässig, da bereits nicht erkennbar ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe sich der Kläger dabei stützt. Sie ist daher nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nachgekommen.

3 2. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes vorliege, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (, BFH/NV 2005, 895). Weiter ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt (, BFH/NV 1996, 262), wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen wurde das Verfahren vor dem FG selbst zügig geführt, so dass die Sachbehandlung durch das FG nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) war.

4 3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Darstellung vom Sachverhalt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1833 Nr. 10
OAAAD-49024