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Einkommensteuer; | Entnahme landwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 4, 13, 15 EStG)
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann z. B. auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden. Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung aufgegeben wird ().