BAG Urteil v. - 6 AZR 18/09

Härtefallregelung nach dem TV UmBw - Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer

Instanzenzug: ArbG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 Ca 263/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 13 Sa 642/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) vom in der für das vorliegende Verfahren noch maßgeblichen Fassung des 1. Änderungstarifvertrags vom .

2Der 1949 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge des Bundes Anwendung. Der Kläger erhielt stets ein Pauschalentgelt nach §§ 4 und 5 des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund), zuletzt in der am in Kraft getretenen Fassung dieses Tarifvertrags vom . Mit Ausnahme eines Jahres Mitte der 90er Jahre war er dabei von Juni 1986 bis zum der Pauschalgruppe II zugeordnet. In diese sind Kraftfahrer mit einer Monatsarbeitszeit von über 196 bis 221 Stunden eingestuft. Im zweiten Halbjahr 2006 betrug die Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich 184,26 Stunden. Deshalb wurde er im Februar 2007 rückwirkend ab dem der Pauschalgruppe I KraftfahrerTV Bund zugeordnet. Diese erfasst ua. die bereits am beschäftigten Kraftfahrer, deren durchschnittliche Monatsarbeitszeit ab 170 Stunden bis 196 Stunden beträgt. Durch die geänderte Zuordnung sank das monatliche Pauschalentgelt des Klägers bei unveränderter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 13 des KraftfahrerTV Bund von 2.625,00 Euro brutto auf 2.400,00 Euro brutto.

3Am vereinbarten die Parteien eine Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw mit Wirkung ab dem . Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob für die sich aus dieser Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der Pauschallohn der Pauschalgruppe I oder das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD maßgeblich ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des TV UmBw lauteten:

Der TV UmBw gilt gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 1 Teil C Nr. 10 zum TVÜ-Bund auch nach Einführung des TVöD fort. § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bestimmt:

Der KraftfahrerTV Bund bestimmt zu seinem Geltungsbereich:

7Im Anschluss an Gespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Bundeswehrdienstleistungszentrums O im Dezember 2006 und Januar 2007 erhielt der Kläger Berechnungen der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw sowie der außertariflichen Einmalzahlung, denen jeweils als Basis die Pauschalgruppe I zugrunde lag. Danach hätte ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.767,70 Euro brutto sowie eine außertarifliche Einmalzahlung von 18.462,54 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte setzte am die Ausgleichszahlung auf 1.612,90 Euro brutto monatlich und die Einmalzahlung auf 16.845,74 Euro brutto fest. Diese Festsetzung basierte auf dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD (Bund) von 2.185,00 Euro und ist auf dieser Grundlage unstreitig rechnerisch zutreffend.

8Der Kläger begehrt mit der am erhobenen und wiederholt erweiterten Klage zuletzt eine um 154,80 Euro brutto monatlich höhere Ausgleichszahlung für März 2007 bis März 2008 sowie eine außertarifliche Einmalzahlung von weiteren 1.616,80 Euro brutto. Dieses Begehren entspricht den ursprünglichen Berechnungen des Bundeswehrdienstleistungszentrums O.

Der Kläger hat unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom (- 6 AZR 317/06 -) die Auffassung vertreten, bei Arbeitnehmern, die wie er 20 Jahre lang ausschließlich im Pauschallohn vergütet worden seien, sei die Ausgleichszahlung immer ausgehend von einer Pauschalgruppe zu berechnen. Dies gelte auch dann, wenn in den letzten zwei Monaten vor Inkrafttreten der Ruhensregelung lediglich eine Vergütung nach der Pauschalgruppe I zugestanden habe. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Norm. Vom Tabellenlohn sei dort nirgendwo die Rede. Eine solche Absenkung sei offensichtlich von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Ohnehin sei der Kläger nicht - wie es § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 2. Halbs. TV UmBw verlange - die letzten drei vollen Kalendermonate, sondern lediglich die letzten zwei Monate vor Beginn der Ruhensregelung in der Pauschalgruppe I gewesen. Aus § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw folge ebenfalls, dass die Pauschalgruppe I maßgeblich sei. Davon sei auch die zuständige Sachbearbeiterin ausgegangen. Dabei habe sie sich auf einen Erlass des Bundesverteidigungsministeriums vom gestützt, der sich auf die der BundeswehrFuhrParkService GmbH beigestellten Fahrer bezieht und im vorletzten Absatz auf S. 4 folgende Passage enthält:

10Jedenfalls sei ihm in den mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführten Gesprächen die einzelvertragliche Zusage erteilt worden, die Ausgleichszahlung nach der Pauschalgruppe I zu berechnen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

12Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, maßgeblich sei das Tabellenentgelt, weil der Kläger im letzten Monat vor Inkrafttreten der Ruhensregelung nur einen Pauschallohn der Pauschalgruppe I erzielt habe und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 7 Abschn. B TV UmBw unterfallen sei. Nach § 7 Abschn. B Abs. 1 TV UmBw erfolge eine besondere Entgeltsicherung nur dann, wenn ein Kraftfahrer einer der Pauschalgruppe II bis IV angehört habe. Für Kraftfahrer der Pauschalgruppe I gelte diese Sonderregelung nicht. Folge man der Auffassung des Klägers, hätten Kraftfahrer, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet gewesen seien, sachwidrig das gleiche sicherungsfähige Einkommen wie Kraftfahrer, die zuletzt der Pauschalgruppe II zugeordnet gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

14Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

15I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw in der Fassung vom auf die begehrten Zahlungen. Bei Abschluss der Ruhensregelung unterfiel er zwar noch dem KraftfahrerTV Bund. Kraftfahrer, die im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw wie der Kläger der Pauschalgruppe I des KraftfahrerTV Bund zugeordnet waren, werden von § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw jedoch nicht erfasst. Die Beklagte hat die Ausgleichszahlung und die außertarifliche Einmalzahlung deshalb tarifrechtlich zutreffend anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD berechnet.

161. Auf den Kläger fand im Februar 2007 noch der KraftfahrerTV Bund Anwendung. Er war nicht iSd. § 1 Nr. 2 KraftfahrerTV Bund nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt. Zwar hat er im zweiten Halbjahr 2006 nur durchschnittlich 184,26 Stunden gearbeitet und damit an sich die gemäß § 5 KraftfahrerTV Bund für eine Vergütung nach der Pauschalgruppe I erforderliche Monatsarbeitszeit von mindestens durchschnittlich 185 Stunden unterschritten. Die Verbleibensregelung in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund gilt jedoch nur für nach dem neu eingestellte Fahrer. Für Fahrer, die wie der Kläger schon vorher beschäftigt waren, enthält § 8 Abs. 2 eine abweichende Regelung. Danach unterfällt ein Kraftfahrer bereits dann dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat. Dies gilt auch für das Verbleiben im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags(vgl. Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom [- D 5-220 210-6/0 -] S. 9 zu 1.4). Diese Voraussetzungen hat der Kläger im Februar 2007 noch erfüllt. Er hatte im zweiten Halbjahr 2006 in jedem Monat mit Ausnahme des Dezember mehr als 170 Stunden gearbeitet. Damit war er der Pauschalgruppe I zuzuordnen, die gemäß § 8 Abs. 4 KraftfahrerTV Bund für den Personenkreis des Klägers bereits bei einer monatlichen Arbeitsleistung ab 170 Stunden einschlägig ist.

172. Der Kläger unterfiel jedoch im Februar 2007 nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw. § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw verweist zur Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens grundsätzlich auf § 6 Abs. 2 TV UmBw. Nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw errechnet sich das sicherungsfähige Einkommen von Kraftfahrern, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, nicht aus dem Tabellenentgelt.

18a) Bereits der Wortlaut des § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw spricht gegen die Annahme des Klägers, als sicherungsfähiges Einkommen sei immer zumindest die Pauschalgruppe I zugrunde zu legen. Der Pauschallohn aus der „nächstniedrigeren Pauschalgruppe“ kann nur dann den Ausgangspunkt für die Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens bilden, wenn es einen solchen niedrigeren Pauschallohn überhaupt gibt. Ist der Kraftfahrer bereits der Pauschalgruppe I als niedrigstmöglicher Pauschalgruppe zugeordnet, kann das sicherungsfähige Einkommen nur aus dem Tabellenentgelt berechnet werden.

19b) Dies wird von der tariflichen Systematik bestätigt. Der gesamte Abschn. B des § 7 TV UmBw erfasst nur die Kraftfahrer, die einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören. Nur bei diesem Personenkreis soll die Einkommenssicherung aus dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer zuletzt zugeordnet war, berechnet werden. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw ist darum für die Kraftfahrer, die unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen.

20c) Dies korrespondiert mit dem Ziel der Einkommenssicherung. Hintergrund für die Regelung in § 7 Abschn. B TV UmBw ist, dass der TV UmBw im Rahmen der Einkommenssicherung grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemein für Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert(Senat - 6 AZR 317/06 - Rn. 27, BAGE 120, 239). Darum werden die von der ergänzenden Regelung zur Einkommenssicherung in § 7 Abschn. B TV UmBw erfassten Kraftfahrer bei der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw grundsätzlich um eine Pauschalgruppe herabgestuft. Dies stellt nach Auffassung der Tarifvertragsparteien den zu sichernden Besitzstand dar. Eine Ausnahme haben sie nur in § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw vorgesehen: Gehörte ein Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Ruhensregelung mehr als sechs Monate einer niedrigeren Pauschalgruppe als der zuletzt maßgeblichen an, so ermittelt sich sein zu sichernder Besitzstand aus der zwei Gruppen unter der zuletzt maßgeblichen Pauschalgruppe liegenden Pauschalgruppe. Für den umgekehrten Fall des Klägers, in dem der Fahrer zuletzt einer niedrigeren Pauschalgruppe als der zugeordnet war, die das Arbeitsverhältnis geprägt hat, haben die Tarifvertragsparteien dagegen keine Ausnahme vorgesehen.

21Entgegen der Annahme des Klägers folgt eine solche Ausnahme auch nicht aus der Regelung in § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw. Zwar ist auch diese Regelung von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw erfasst. Soweit § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw auf den durchschnittlichen Monatsregellohn der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit abstellt, ist diese Bestimmung aber nicht für die hier streitbefangene Frage maßgeblich, wie das zu sichernde Einkommen zu ermitteln ist. Sie bestimmt vielmehr das von dem zu sichernden Einkommen abzusetzende Einkommen aus der neuen Tätigkeit. Für die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw ist diese Berechnungsvorschrift deshalb ohnehin ohne Belang.

22d) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Auslegung von § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw im Sinne des Klägers zu einer dem dargelegten Zweck der Einkommenssicherung widersprechenden, systemwidrigen Bevorzugung der Kraftfahrer führen würde, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet waren. Anders als bei allen anderen Kraftfahrern wäre bei diesem Personenkreis dann uneingeschränkt das letzte Einkommen als Grundlage der Einkommenssicherung heranzuziehen. Auch das Pauschalentgelt nach der Pauschalgruppe I galt noch das Entgelt für Überstunden ab(§ 4 Abs. 1 KraftfahrerTV Bund). Die Einkommenssicherung des TV UmBw sieht wie ausgeführt grundsätzlich keinen vollen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden vor. Folgte man der Auslegung des Klägers, hätten als einzige Kraftfahrer die der Pauschalgruppe I zugeordneten dann keinerlei zusätzliche Einkommenseinbußen über die in § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw vorgesehenen hinaus hinzunehmen. Dies würde zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten Übersicherung der Kraftfahrer der Pauschalgruppe I führen.

23e) Aus dem Erlass vom folgt nichts für die Auffassung des Klägers. Zum einen bezieht sich dieser ausdrücklich nur auf die Fahrer, die im Wege der Personalbeistellung für die BundeswehrFuhrparkService GmbH tätig werden bzw. vor Vereinbarung der Ruhensregelung für eine Beistellung vorgesehen sind. Unstreitig gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. Darüber hinaus spricht dieser Erlass gegen die Auffassung des Klägers, wenn es dort heißt, dass „unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. B Abs. 1 und 2 TV UmBw die nächstniedrigere Pauschalgruppe zu Grunde zu legen“ sei.

243. Ungeachtet des Umstands, dass § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw in der Fassung vom noch an den Monatstabellenlohn nach § 21 Abs. 3 MTArb knüpfte, war aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bereits vor der Änderung des TV UmBw zum durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom bei der Berechnung der Einkommenssicherung § 15 TVöD entsprechend anzuwenden(vgl. Senat - 6 AZR 75/09 - Rn. 20). Die Beklagte hat die Einkommenssicherung auf dieser Grundlage unstreitig rechnerisch richtig ermittelt.

254. Diese Festlegung des sicherungsfähigen Einkommens in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Unterabs. 2, § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, im Kraftfahrerbereich eine Mindesteinkommenssicherung auf der Basis der Pauschalgruppe I festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen(vgl. Senat - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, ZTR 2010, 190). Insbesondere in Fällen einer Ruhensregelung wie der vorliegenden, nach der der Kraftfahrer einen erheblichen Teil seines bisherigen Entgelts ohne jede Gegenleistung weitergezahlt erhält, sind die Tarifvertragsparteien frei darin, die Höhe des zu sichernden Einkommens festzulegen. Wenn sie dabei an das unmittelbar vor Beginn des Ruhens liegende Einkommen knüpfen, ist dies sachgerecht. Sie dürfen davon ausgehen, dass dieses bei typisierender Betrachtung den zu sichernden Besitzstand abbildet. Eine Härtefallregelung für ein nur vorübergehendes Absinken der Arbeitszeit und der daran knüpfenden Pauschalgruppe mussten sie nicht treffen (vgl. Senat - 6 AZR 244/08 - Rn. 34, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1).

26Im Fall des Klägers hat sich die Erwartung der Tarifvertragsparteien erfüllt. Es war bereits im Juli 2006 bzw. Januar 2007 absehbar, dass er auf dem zuletzt von ihm bekleideten Arbeitsplatz nicht mehr die erforderlichen Überstunden für eine Einstufung in die Pauschalgruppe II erreicht hätte.

27II. Das Landesarbeitsgericht hat auch einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf die begehrten Zahlungen mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Parteien wollten keine übertarifliche Vereinbarung treffen. Der Kläger trägt im Gegenteil vor, die zuständige Sachbearbeiterin sei der Auffassung gewesen, nach den tariflichen Bestimmungen sei die Ausgleichszahlung auch dann nach der Pauschalgruppe I zu berechnen, wenn der Kraftfahrer sich zuletzt in dieser Pauschalgruppe befunden habe. Sie hat also den TV UmBw schlicht missverstanden, was angesichts der Kompliziertheit der Regelung wenig verwundert. Sie hat deshalb dem Kläger seine tariflichen Ansprüche falsch dargestellt. Das könnte allenfalls zu Schadenersatzansprüchen, nicht aber zu einem vertraglichen Anspruch mit dem Inhalt der falschen Auskunft führen.

28III. Den Schadenersatzanspruch verfolgt der Kläger in der Revisionsinstanz nach seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr weiter.

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
HAAAD-48841