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Die Behandlung der Zugewinngemeinschaft nach § 5 ErbStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAD-48821 Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) ist eine Form des ehelichen Güterrechts. Kommt es zum Zugewinnausgleich, stellt § 5 ErbStG die Ausgleichsforderung „steuerfrei”. Um § 5 ErbStG in seiner Wirkungsweise vollständig zu erfassen, sind detaillierte Kenntnisse des zivilrechtlichen Zugewinnausgleichs unerlässlich. Kommt es zum Zugewinnausgleich im Todesfall, ist zwischen der erb- und güterrechtlichen Lösung zu unterscheiden, die auch durch § 5 ErbStG nachvollzogen wird. § 5 ErbStG gehört zweifellos zu den umstrittensten Vorschriften des ErbStG, ringt er doch dem Praktiker – insbesondere im Rahmen der erbrechtlichen Lösung – einen ernormen Ermittlungsaufwand ab. Durch das ErbStRG v. (BGBl 2008 I S. 3018) und das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts v. (BGBl 2009 I S. 1696) ergeben sich Folgewirkungen auf § 5 ErbStG. Die Vorschrift ist auch nach Ergehen des ErbStRG weiterhin anzuwenden. Zu begrüßen ist die Ausweitung der Vorschrift auf eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs wurden geändert. So ist nunmehr ein negatives End- und Anfangsvermögen rechnerisch möglich.
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