Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Leitsatz
Die in § 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung für die Fälle der Uneinbringlichkeit ist nur ein besonders erwähnter Unterfall
des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der ebenfalls nur den Grundsatz verwirklichen soll, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich)
auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt. Forderungsausfälle i.S.d. § 17 Abs. 2 UStG geben daher
bei Unternehmen mit Istbesteuerung grundsätzlich keinen Anlass zu Berichtigungen, weil ausstehende Forderungen noch nicht
der Umsatzsteuer unterworfen worden sind. Ein Bedürfnis für eine Berichtigung kann sich allerdings dann ergeben, wenn sich
das Entgelt nach seiner Vereinnahmung ändert.
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.06.2010 - 2 K 1121/2009