Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Tatsachen müssen bereits beim Erlass des zu ändernden Bescheides existent,
dem Finanzamt jedoch noch nicht bekannt gewesen sein. Hierbei kommt es für die Frage, wann das Finanzamt Kenntnis von einer
Tatsache erlangt hat, auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb des Finanzamts dazu berufen sind, den betreffenden
Steuerfall zu bearbeiten. Kenntnisse anderer Finanzämter können dem zuständigen Finanzamt nicht zugerechnet werden. Innerhalb
der gleichen Behörde braucht die für den Steuerfall zuständige Dienststelle nicht die Akten einer anderen Dienststelle zu
kennen. Kenntnisse dieser anderen Stelle werden der zuständigen Stelle nicht zugerechnet. Es ist in erster Linie Aufgabe des
Steuerpflichtigen, der zuständigen Dienststelle die für die Steuerfestsetzung notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann
die Dienststelle nicht darauf verweisen, sich selbst diese Daten zusammenzusuchen. Kenntnisse eines Außenprüfers sind im Rahmen
von § 173 AO regelmäßig unbeachtlich.
Fundstelle(n): BAAAD-48804
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.06.2010 - 2 K 656/2009
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