Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen
Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind nicht erfüllt, wenn mangels entsprechender
behördlicher Genehmigung für den Verkehr mit Taxen keine Personenbeförderung im Kraftdroschkenverkehr ausgeführt, sondern
ein Mietwagenunternehmen betrieben wird. Dieser Fall wird von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht erfasst. Wegen
des eindeutigen Wortlauts ist eine Auslegung dahin, dass auch der Mietwagenverkehr unter die Ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr.
10 UStG fällt, nicht zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1834 Nr. 21 KÖSDI 2010 S. 17232 Nr. 12 HAAAD-48802
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.06.2010 - 2 K 877/2008
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