Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG
Leitsatz
1) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG bleibt auf die Bezüge beschränkt, die auf Grund eines formellen Gesetzes, einer
Rechtsverordnung oder eines Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung im Haushaltsplan
als eigener Titel Aufwandsentschädigungen mit Empfänger und Höhe ausgewiesen sind.
2) Allein die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung aus einer Landeskasse führt nicht zur Steuerbefreiung.
3) Die Entschädigung nach § 3 ZSEG stellt keine Festsetzung einer Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 12 EStG dar.