Die Berechnungsformel des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
1. Die Regelung zur quotalen Ermittlung der auf die ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer nach § 34c
EStG, nach der sich die Anrechnung nur auf die steuerliche Durchschnittsbelastung auswirkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV.
2. Es besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuer wie inländische Kapitalertragsteuer zu erstatten,
wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist.
3. Der Sitzstaat des Empfängers von Dividenden kann sich darauf beschränken, ausländische Quellensteuer nur im Rahmen der
DBA-Regelungen anzurechnen.
4. Im Übrigen spricht auch die Möglichkeit, die ausländische Quellensteuer als Werbungskosten bei den ausländischen Einkünften
abzuziehen gegen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs. Eine gemeinschaftswidrige Doppelbesteuerung
liegt nicht vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1689 Nr. 20 EStB 2011 S. 118 Nr. 3 QAAAD-48796
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2010 - 1 K 332/09
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