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FG München Urteil v. - 4 K 2019/08 EFG 2011 S. 90 Nr. 1

Gesetze: EGRL 112/2006 Art. 401 EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a GGArt. 19 Abs. 4 VersStG§ 1 Abs. 1 VersStG§ 7 Abs. 1 S. 1 FGO § 40 Abs. 1

Klagebefugnis des Versicherungsnehmers gegen Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherungsunternehmens

Versicherungsteuer verletzt weder EU-Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz

1. Der Versicherungsnehmer als Schuldner der Versicherungsteuer ist zur Erhebung einer auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherungsunternehmens gerichteten Verpflichtungsklage befugt.

2. Die Festsetzung und Erhebung der Versicherungsteuer ist mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar. Insbesondere liegt darin keine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Umsatzbesteuerung von Versicherungsumätzen. Die Gemeinsamkeit der Versicherungsteuer mit der Umsatzsteuer beschränkt sich auf deren beider Rechtsnatur als Verkehrsteuern.

3. Die Art der Festsetzung oder Erhebung der Versicherungsteuer begründet keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 381 Nr. 6
EFG 2011 S. 90 Nr. 1
UVR 2010 S. 300 Nr. 10
CAAAD-48792

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FG München, Urteil v. 16.06.2010 - 4 K 2019/08

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