Zollschuldentstehung durch Verwendung eines falschen
Verfahrenscodes bei der Wiederausfuhr
Leitsatz
1. Der Begriff des Entziehens umfasst
jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die
zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von
Zollkontrollen gehindert wird.
2. Die Zollschuld entsteht, wenn
durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes bei der Wiederausfuhr von zur
aktiven Veredelung eingeführten LKWs diesen fälschlicherweise der
Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt und sie der zollamtlichen
Überwachung entzogen werden.
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