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FG München Urteil v. - 12 K 4089/06 EFG 2011 S. 31 Nr. 1

Gesetze: EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1EStG 2001 § 34 Abs. 1EStG 2001 § 34 Abs. 3EStG 2002 § 3 Nr. 40cGG Art. 3 Abs. 1 EG Art. 56 Abs. 1 EG Art. 58

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren

Leitsatz

Es verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht, dass mit § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom (BGBl 2000 I S. 1812; BStBl 2001 S. 25) nur für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG und nicht auch für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen wieder eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz eingeführt worden ist, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG also nicht mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG 2001) tarifbegünstigt waren und dass das Halbeinkünfteverfahren bei einer nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 31 Nr. 1
EStB 2011 S. 117 Nr. 3
BAAAD-48788

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FG München, Urteil v. 08.12.2009 - 12 K 4089/06

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