Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen
Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren
Leitsatz
Es verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht, dass mit § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes
(StSenkErgG) vom (BGBl 2000 I S. 1812; BStBl 2001 S. 25) nur für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 und
18 EStG und nicht auch für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen wieder eine Besteuerung
der Veräußerungsgewinne mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz eingeführt worden ist, dass im Veranlagungszeitraum 2001
Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG also nicht mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung
(§ 34 Abs. 1 EStG 2001) tarifbegünstigt waren und dass das Halbeinkünfteverfahren bei einer nach § 17 EStG steuerpflichtigen
Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 31 Nr. 1 EStB 2011 S. 117 Nr. 3 BAAAD-48788
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