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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 11 | Werbungskosten: Beratung bei Statusfeststellung eines GmbH-Geschäftsführers

Beratungsaufwendungen, die einem angestellten Geschäftsführer einer GmbH für ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV entstehen, sind nach einem aktuellen Urteil des BFH durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und daher als Werbungskosten abziehbar.

Auch beim nächsten Urteil hat der BFH zum Vorteil des Steuerzahlers entschieden. Im Streitfall hatte ein angestellter GmbH-Geschäftsführer von einem Beratungsunternehmen wissen wollen: Müssen für meine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?

Der Bundesfinanzhof kam zu einem für den Geschäftsführer erfreulichen Ergebnis: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren entstehen, das durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt wird, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das gilt auch für ein Erfolgshonorar, das sich an der Höhe der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge orientiert. Keine Rolle spielt es nach der Entscheidung des BFH, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht den Arbeitslohn mindern, sondern im Sonderausgabenbereich angesiedelt sind.

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