1. Sind Umsätze im Zusammenhang
mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims als regelbesteuerte
Dienstleistungen und nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen
anzusehen, wenn sich die Leistung nicht darauf beschränkt, die in den sich
in den jeweiligen Heimen befindlichen Großküchen verzehrfertig
zubereiteten Speisen an den Betreiber des Altenwohnheims zu liefern, sondern
darüber hinaus auch das Mobiliar der auch der Speiseneinnahme dienenden
Gemeinschaftsaufenthaltsräume sowie das zur Einnahme der Mahlzeiten
erforderliche Geschirr und Besteck überlassen wird?
2. Handelt es sich um eine nahestehende
Person i.S. des
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG
1999, wenn zwischen dem Leistungen zu nicht
kostendeckenden Entgelten ausführenden Unternehmen und dem
Leistungsempfänger weitgehend übereinstimmende
Beteiligungsverhältnisse bestehen?
Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom bis zur
Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-497/09, C-499/09, C-501/09 und
C-502/09.
Ermäßigter Steuersatz; Regelsteuersatz; Speiselieferungen; Verzehr an Ort und Stelle
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