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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0130 A - 58 - St 23

Auskunftserteilung an Registergerichte

1. Auskunftserteilung nach § 379 Abs. 2 FamFG

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl 2008 I S. 2586) hat zum das frühere Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst.

Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht.

Zur Auskunftserteilung in Fällen, in denen das Finanzamt von der Vermögenslosigkeit einer Handelsgesellschaft ausgeht, vgl. die KSt-Kartei, Veranlagungsregeln, Aktenführung und steuerliche Erfassung von Kapitalgesellschaften (Neuaufnahme, Beendigung, Löschung im HR), Tz. 5.

Hinweise zur Korrektur von fehlerhaften Eintragungen im Handelsregister bezüglich der Haftung von Kommanditisten sind in der ESt-Kartei, § 15a, Karte 1 N, Tz. 17, zu finden.

Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.

Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage bei dem ersuchenden Registergericht zu klären.

2. Auskunftserteilung über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes fallenden Unternehmen und Konzerne

Nach §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) sind Unternehmen und Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer) überschreiten, verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Handelsregister oder Registergericht einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist grundsätzlich vom Registergericht zu überwachen, welches dafür weitgehende Prüfungsbefugnisse hat und gegebenenfalls Zwangsgelder festsetzen kann.

Eine gesetzliche Grundlage für Auskünfte der Finanzbehörden an die Registergerichte über Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes in Betracht kommt, gibt es nicht. Eine Mitteilung dieser Unternehmen und Konzerne kann daher nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO vorliegen. Ansonsten steht das Steuergeheimnis einer Auskunftserteilung entgegen.

Die bisherige Karte 10 zu § 30 wird aufgehoben.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0130 A - 58 - St 23

Fundstelle(n):
CAAAD-48578