BGH Beschluss v. - II ZR 250/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG München, 23 U 5786/06 vom LG München II, 4 HKO 5725/05 vom

Gründe

1. Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist unzulässig.

Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.

Das wäre nur dann anders, wenn der Gegenstand der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten ein anderer als der des gerichtlichen Verfahrens gewesen wäre. Eine solche Situation besteht etwa dann, wenn der Anwalt nur einige von mehreren Streitgenossen vertritt und gegen die Streitgenossen unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. , MDR 1977, 295; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 32 RVG Rdn. 7).

So liegt der Fall hier nicht. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 mehrere Streitgenossen vertreten. Gegen die Streitgenossen sind aber keine unterschiedlichen Ansprüche geltend gemacht worden.

Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt, das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und dem Antrag, festzustellen, dass die zweite Zusatzvereinbarung zur Aktionärsvereinbarung vom insgesamt nichtig sei, in vollem Umfang stattzugeben. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nur eingeschränkt entsprochen. Mit der sich daran anschließenden Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen, damit sie ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, soweit er abgewiesen worden ist, weiterverfolgen kann. Dieser Antrag betrifft eine einheitliche Angelegenheit. Dementsprechend ergibt sich der für die Gerichtsgebühren und damit auch für die Anwaltsgebühren maßgebende Wert - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - hier nicht aus einer Addition von Einzelwerten i.S. des § 22 Abs. 1 RVG, sondern betrifft dieselbe Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 1 RVG. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

2. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom ist als Gegenvorstellung zu werten. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs findet nicht statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist analog § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Bischof/Bischof, RVG 2. Aufl. § 32 Rdn. 34) eingelegt worden. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des Berufungsurteils, wofür die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses maßgebend ist (BGHZ 164, 347, 350 ff.). Dieser Beschluss ist am an die drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die am eingegangene Gegenvorstellung ist mithin fristgemäß.

Die Gegenvorstellung ist aber unzulässig, weil mit ihr keine Gebührenerhöhung erstrebt wird. Der Anwalt hat nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, wenn er damit eine Gebührenerhöhung erreichen will (OLG Bamberg, JurBüro 1986, 1516; Bischof, aaO § 32 Rdn. 28). Das lässt sich dem Vorbringen der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 indes nicht entnehmen.

3. Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist aus den gleichen Gründen unzulässig wie der entsprechende Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17.

4. Die Gegenvorstellung der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom ist zulässig. Insbesondere erstreben die Verkehrsanwälte eine Erhöhung des vom Senat festgesetzten Gebührenstreitwerts.

Die Gegenvorstellung ist aber unbegründet.

Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Wird - wie hier - die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages beantragt, kommt es für den Wert dieses Antrags auf das Interesse des Klägers an der Befreiung von den Vertragspflichten an (Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rdn. 16 - Feststellungsklagen). Dieses Interesse ist hier jedenfalls nicht mit einem höheren Betrag als den vom Senat festgesetzten 600.000,00 € zu bewerten.

Aufgrund des Berufungsurteils stand für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fest, dass die in der zweiten Zusatzvereinbarung zu der Aktionärsvereinbarung angeordneten Sanktionen für einen Verstoß gegen die change of control-Klausel nicht angewandt werden konnten. Die Klägerin war zwar noch an diese Klausel gebunden, jedoch ohne vertraglich vereinbarte Sanktionen und nur noch bis zu ihrer Kündigung vom . Bezifferbare nachteilige Wirkungen der change of control-Klausel hat der Senat bei dieser Sachlage zunächst nicht zu erkennen vermocht. Auf den Vortrag der Klägerin zu dem gegen sie eingeleiteten Schiedsverfahren, das sich in erster Linie auf eine treuwidrige Klageerhebung stützte, aber auch von der Wirksamkeit der Vertragsklausel ausging, hat der Senat dann den Streitwert auf 600.000,00 € festgesetzt, das ist der Hauptsachewert des Schiedsverfahrens.

Mit der Gegenvorstellung bringen die Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18 keine Gesichtspunkte vor, die eine Erhöhung dieses Wertes rechtfertigen würden. Ihrer Vermutung, die Beklagten könnten wegen der angeblichen Verstöße der Klägerin gegen die change of control-Klausel eine Vertragsstrafe beanspruchen, die mit 2 Mio. € zu veranschlagen sei, ist nicht durch Tatsachen belegt. Ebenso wenig kommt es nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf die Kosten des Schiedsverfahrens an.

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Fundstelle(n):
UAAAD-48478