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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 901

Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei Dienstvergehen von Beamten

Michael Baum

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-48390 Das BMF-Schreiben vom (BStBl 2010 I S. 222) enthält Regelungen zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses zwecks Information der Disziplinarstellen über im Besteuerungsverfahren oder im Steuerstrafverfahren bekannt gewordene Dienstvergehen von Beamten, Richtern und Tarifbeschäftigten. Dabei wurde die neueste Rechtsprechung von BFH und BVerfG berücksichtigt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Mitteilungen an Disziplinarstellen nach § 49 BeamtStG und § 115 BBG

[i]Mitteilungspflicht der StrafverfolgungsbehördeNach § 49 Abs. 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 1 BBG ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht gilt auch, soweit Daten mitzuteilen sind, die dem Steuergeheimnis unterliegen (vgl. § 49 Abs. 6 Satz 1 BeamtStG; § 115 Abs. 6 Satz 1 BBG).

[i]Prüfung erforderlich, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen geboten sindDarüber hinaus sind auch ...

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