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Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung ermöglicht rückwirkenden Vorsteuerabzug
Nach Ansicht des EuGH kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden und damit den Vorsteuerabzug ermöglichen. Dabei ergeben sich nach dem EuGH-Urteil drei Besonderheiten:
Für die Berichtigung ist es nicht erforderlich, dass die berichtigte Rechnung die [i]Keine fortlaufende Rechnungsnummer nötigfortlaufende Rechnungsnummerierung des Berichtigungsjahres aufweist.
Die Rechnung muss berichtigt worden sein, bevor das Finanzamt die fehlerhafte [i]Berichtigung vor Beanstandung durch FinVerwRechnung beanstandet und den Vorsteuerabzug versagen will.
Die Berichtigung [i]Berichtigung wirkt zurückwirkt nach Ansicht des EuGH wohl auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Rechnung zurück. Damit könnte der Vorsteuerabzug nicht erst im Jahr der Berichtigung erfolgen, sondern bereits im Jahr der fehlerhaften Erstrechnung.
U erhält im Jahr 2009 eine Rechnung von A, in der der...