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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 411/09 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStV § 15 Abs. 1 Satz 2, StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Widerruf einer Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Leitsatz

  1. Eine Selbstbedienungsbäckerei, die überwiegend vorgegarte tiefgekühlte Teiglinge zur Herstellung des überwiegend nach Weiterverarbeitung als Snacks, belegte Brötchen und ähnliche Waren verkauften Backwerks verwendet, betreibt ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der Klasse 15.81 WZ 2003, so dass ihm die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom zu erteilen ist.

  2. Bei dieser Herstellung liegt keine nur geringfügige Verarbeitung vor, die keine wirkliche Umwandlung darstellt.

  3. Für diese Abgrenzung trifft die WZ 2003 in den Einleitungen zu Abschnitt D und Unterabschnitt DA eingehende und abschließende Regelungen.

  4. Das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamtes (GP 2002) sowie die zolltariflichen Nomenklaturen dienen anderen Zwecken als der Abgrenzung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und anderen Unternehmen.

Fundstelle(n):
IAAAD-48375

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2010 - 4 K 411/09 VSt

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