Zum Kindergeldanspruch eines für wenige Monate des Jahres in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsaufnahme bei einem
Privatunternehmer einreisenden Arbeitnehmers
Leitsatz
§ 1 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. §§ 63 Abs. 1 S. 3, 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG findet bei unbeschränkter Steuerpflicht im Wohnsitzstaat
keine Anwendung. Dies gilt ungeachtet dessen, ob im Ergebnis tatsächlich eine Besteuerung erfolgt oder nicht stattfindet,
weil die erzielten Einkünfte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht oder der Anwendung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens
im Ausland steuerbefreit sind, weil die Einkünfte nicht erklärt wurden oder das Ausland seinem Besteuerungsrecht nicht nachkommt
oder weil eine Veranlagung wegen unterschrittener normierter Einkunftsgrenzen nicht stattfindet.
Art. 6 Grundgesetz gebietet es nicht, Kindergeld für im Ausland außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes lebende Kinder zu gewähren,
wenn der im Inland kurzzeitig nichtselbständig tätige Vater seine Kinder nicht an den Ort der Beschäftigung mitnimmt, sondern
an dem ausländischen Wohnsitz belässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 653 Nr. 7 NAAAD-48369
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2010 - 5 K 380/09
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