Versagung von Verlusten bei Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach insoweit vorläufiger Veranlagung
Leitsatz
Hat das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Verluste nur vorläufig anerkannt, so kann es den Einkommensteuerbescheid
ändern, wenn es die Gewinnerzielungsabsicht als nicht nachgewiesen ansieht.
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein gleichzeitig anhängiges Klageverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit
der diesbezüglichen Ermittlungshandlungen geht, kommt dann nicht in Betracht, wenn die Versagung der Verlustanerkennung auch
ohne die dabei getroffenen Feststellungen rechtmäßig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-48354
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2009 - 2 K 2211/07
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