Kein Werbungskostenabzug für an früheren Ehegatten weitergeleitete Versicherungsleistung bei im Zusammenhang mit vorehelichem
Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbartem Abschluss einer Lebensversicherung und Tragung der Versicherungsprämien
nach der Scheidung nur durch einen Ehegatten
Leitsatz
Haben Ehegatten in einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie
den Abschluss einer langfristigen, beiden Ehegatten bei Fälligkeit hälftig zustehenden dynamischen Ehegatten-Lebensversicherung
vereinbart und sollten die Versicherungsprämien im Falle einer Scheidung vor dem Fälligwerden der Versicherung von dem Ehegatten
mit den dann höheren Versorgungsanwartschaften alleine bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung geleistet werden, wurden
diese Vereinbarungen bei der späteren Scheidung der Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bestätigt und hat
der im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehemann in der Folgezeit nach der Scheidung die Versicherungsprämien alleine getragen,
so kann er die von ihm bei Fälligkeit der Lebensversicherung an seine frühere Frau wie vertraglich vereinbart weitergeleitete
Hälfte der Versicherungsleistung nicht als Werbungskosten im Hinblick auf den vollen Erhalt ungekürzter Pensionsbezüge abziehen,
da auch auch bei einem Fortbestehen der Ehe seiner Ehefrau dann die halbe Versicherungsleistung zugestanden hätte.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1437 Nr. 23 EFG 2010 S. 1598 Nr. 19 RAAAD-48346
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.06.2010 - 7 K 7212/07
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