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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 5300/05 B

Gesetze: FördG § 3 S. 1, FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b, FördG § 4 Abs. 3, HGB § 255 Abs. 2 S. 1, EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

Baumaßnahmen zur Modernisierung eines historischen Gebäudeensembles als nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des Fördergebietsgesetzes

Leitsatz

1. Wird ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert, so können nachträgliche Herstellungskosten i. S. v. § 3 Satz 1 FördG auch dann vorliegen, wenn das entstandene Gebäude als solches nicht bautechnisch neu ist.

2. Eine Funtions- oder Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/ Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert. Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils.

3. Kann das Bauwerk durch bauliche Maßnahmen nunmehr eigen- statt fremdbetrieblich oder umgekehrt bzw. zu eigenen statt fremden Wohnzwecken oder umgekehrt genutzt werden oder ermöglichen die Baumaßnahmen eine Änderung der Nutzung von einer (eigenen oder fremden) Wohnnutzung zu einer (eigen- oder fremd-) betrieblichen Nutzung oder umgekehrt oder entstehen infolge der Baumaßnahmen erstmals sogar mehrere Wirtschaftsgüter, entsteht ein neues Wirtschaftsgut und handelt es sich bei den dafür aufgewendeten Kosten um Herstellungskosten.

4. Die Frage, ob in einem Gebäude Wohnungen vorhanden sind, ist auch für den Anwendungsbereich des FördG nach bewertungsrechtlichen Maßstäben zu beantworten.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 406 Nr. 7
TAAAD-48341

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.05.2010 - 1 K 5300/05 B

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