Beteiligung als Betriebsvermögen eines Architekten
Leitsatz
1. Beteiligungen gehören nur
dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für
eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, indem sie u.a. dazu bestimmt sind, die
gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern.
2. Wirtschaftsgüter können
nur dadurch zu gewillkürtem Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung
durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden, wenn
sie aufgrund eines Willensentschlusses des Betriebsinhabers in
unmissverständlicher Weise, insbesondere durch Ausweis in den Büchern
(Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen), dem Betrieb gewidmet
werden.
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