Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren
personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen auf
der Veräußererseite nur bei objektiver Erkennbarkeit dieser
Verbindung für den Käufer des Grundstücks
Leitsatz
Schließt der Käufer eines
Grundstücks Verträge mit mehreren Personen, kann u.a. dann ein sog.
einheitliches Vertragswerk vorliegen – und für die
Grunderwerbsteuer das Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand
sein – wenn die mehreren Vertragspartner personell, wirtschaftlich oder
gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind. Das setzt aber voraus, dass diese
enge Verflechtung für den Erwerber des Grundstücks objektiv erkennbar
ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-48311
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.07.2009 - 11 V 11057/09
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