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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 5497/03 Ki

Gesetze: KiStG NW § 1 KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW § 7 Abs. 1 KiStG NW § 16 Abs. 1 KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO 8 Abs. 1 KiStO § 11 Abs. 2 EStG§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 26 b EStG § 32 a Abs. 5

Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe

Leitsatz

  1. Das besondere Kirchgeld der Evangelische Kirchen in NRW für ein in glaubensverschiedener Ehe lebendes Kirchenmitglied ist bei Begründung der Ehe im laufenden Jahr nur mit einem dem Zeitraum des Bestehens der Ehe (im Streitfall: bis zum nachfolgenden Kirchenaustritt) entsprechenden Anteil des Jahresbetrages zu erheben.

  2. Dies gilt mangels einer vergleichbaren kirchensteuerrechtlichen Regelung ungeachtet der Inanspruchnahme des Splittingtarifs für das gesamte Jahreseinkommen der zusammenveranlagten Ehegatten bei der Einkommensteuerveranlagung.

Fundstelle(n):
BAAAD-48308

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2004 - 1 K 5497/03 Ki

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