Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe
Leitsatz
Das besondere Kirchgeld der Evangelische Kirchen in NRW für ein in glaubensverschiedener Ehe lebendes Kirchenmitglied ist
bei Begründung der Ehe im laufenden Jahr nur mit einem dem Zeitraum des Bestehens der Ehe (im Streitfall: bis zum nachfolgenden
Kirchenaustritt) entsprechenden Anteil des Jahresbetrages zu erheben.
Dies gilt mangels einer vergleichbaren kirchensteuerrechtlichen Regelung ungeachtet der Inanspruchnahme des Splittingtarifs
für das gesamte Jahreseinkommen der zusammenveranlagten Ehegatten bei der Einkommensteuerveranlagung.
Fundstelle(n): BAAAD-48308
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2004 - 1 K 5497/03 Ki
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