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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 4251/09 Kg,AO EFG 2011 S. 157 Nr. 2

Gesetze: SozSichAbk Türkei Art. 3 Buchstabe a) SozSichAbk Türkei Art. 33 EStG § 66

Kindergeldanspruch für in der Türkei wohnende Kinder – Geltung des Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit für deutsche Staatsangehörige

Leitsatz

  1. Der Anwendungsbereich des Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit ist nicht auf in Deutschland lebende Arbeitnehmer mit türkischer Staatsangehörigkeit beschränkt, sondern findet gleichermaßen auf Arbeitnehmer – gleich welcher Herkunft – mit deutscher Staatsangehörigkeit Anwendung, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgehen.

  2. Die Höhe des Kindergeldanspruchs nach diesem Abkommens ist aber auf 5,11 EUR für das erste, 12,78 EUR für das zweite, 30,68 EUR für das dritte und vierte sowie 35,79 EUR für jedes weitere Kind beschränkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 157 Nr. 2
HAAAD-48306

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Online-Dokument

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.07.2010 - 15 K 4251/09 Kg,AO

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